Satzung „MRIJA“ gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Ukraine

Satzung § 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen Mrija, Verein zur Unterstützung der Ukraine. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg

§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: – humanitäre, ideelle und wirtschaftliche Unterstützung der Bevölkerung der Ukraine sowie ukrainischer Staatsbürger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im europäischen Ausland. – Organisation von Sach-, Sachwert und Finanzspenden -Weiterleitung der Spenden und Spendengüter an ukrainische und internationale Hilfsorganisationen -Unterstützung von ukrainischen Staatsbürgern auf dem Bundesgebiet durch Organisation von Dolmetscherdiensten, Notunterkünften, Behördengängen und Sonstiges 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Bei juristischen Personen ist Antrag von einem Vertretungsberechtigtem zu stellen. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt/Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. 2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten. 4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag 1. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge sind mit Beginn des Kalenderjahres fällig. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt zusätzlich freiwillige monatliche/jährliche Mitgliedsbeiträge nach seinem Ermessen zu entrichten. 3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand 1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. 2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein alleine. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet auch mit Ausscheiden aus dem Verein. 5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 7. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. 2. Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist die Mitgliederversammlung binnen drei Monaten zu berufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 

§ 9 Form der Einberufung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift die mitgeteilte E-Mailadresse Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. 3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§ 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die – Entgegennahme der Berichte des Vorstands, – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, – Entlastung und Wahl des Vorstands, – Wahl der Kassenprüfer, – Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeit, – Genehmigung des Haushaltsplans, – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, – Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, – Beschlussfassung über Anträge. 

§11 Beschlussfassung 1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen. 

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

§ 13 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. 

§ 14 Auflösung des Vereins 1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§12 Abs. 4) aufgelöst. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an National Assemlby of People with Disabilities of Ukraine, Avenue des Arts 7-8, 11210 Burssels (Belgium) das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. 

Würzburg, 28.03.2022